auf Zuweisung seines Psychiaters, Dr. med. D.________, einen stationären Aufenthalt in der Klinik E.________. Sein Rechtsanwalt übermittelte der Strafklägerin mit Schreiben vom 27. August 2010 den Bericht der Klinik E.________ vom 2. Juli 2010 und wies unter anderem auf die durch die Behandlung erzielten Fortschritte des Beschuldigten hin (IV- Akten, Dok. 54). Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts holte die Strafklägerin einen Bericht beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein (pag. 106 ff.). Der Rechtsanwalt des Beschuldigten teilte der Strafklägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit, die stationäre Begutachtung sei durchzuführen. Ausserdem gehe es dem Beschuldigten besser, er