Gegen den negativen Bescheid erhob der Beschuldigte Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde am 10. August 2010 gut und ordnete an, es sei eine stationäre Verhaltensbeobachtung durchzuführen, anlässlich derer in erster Linie zu klären sei, in welchem Umfang das aus subjektiver Sicht fixierte Leiden des Beschuldigten auf Aggravation zurückzuführen sei bzw. welche Bedeutung – insbesondere für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit – einem allfälligen psychiatrischen Leiden, kodiert nach den Diagnosekriterien gemäss ICD-10, zukomme (pag. 243). Noch vor Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts absolvierte der Beschuldigte vom 7. Mai bis 18. Juni 2010