Die Strafklägerin holte verschiedene medizinische Berichte ein und wies das Gesuch des Beschuldigten schliesslich mit Verfügung vom 18. Januar 2010 ab, da keine objektiven Befunde, aus denen eine bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten wäre, erhoben werden konnten (IV Akten, Dok. 42). Gegen den negativen Bescheid erhob der Beschuldigte Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Bern.