II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Das Rahmengeschehen ist vorliegend unbestritten. Für dessen genaue Beschreibung kann vorab auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 464-468 = S. 9-13 der Urteilsbegründung). Verständnishalber ist der unbestrittene Sachverhalt vorliegend dennoch nochmals verkürzt festzuhalten. Der Beschuldigte erlitt am 23. Dezember 2007 einen Autounfall. Die Suva eröffnete ein Verfahren, im Rahmen dessen verschiedene medizinische Abklärungen getätigt wurden.