3 lungen bzw. ein konkretes Unterlassen im Strafbefehl aufgeführt. Die Kammer zweifelt daher an der Wahrung des Anklagegrundsatzes. Bei Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage grundsätzlich zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). Eine abschliessende Prüfung dieser Frage kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch unterbleiben. Denn selbst bei Annahme einer genügenden Anklage hat im vorliegenden Fall, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, ein Freispruch zu erfolgen.