Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 5. Februar 2014 lautet folgendermassen: Der Beschuldigte hat gegenüber der Invalidenversicherung (und gegenüber Ärzten) unwahre Angaben (angeblich bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung) gemacht, in der Absicht, von der Invalidenversicherung Leistungen (Rente) zu erhalten. Der Vorwurf bezog sich auf den Deliktszeitraum von Dezember 2008 bis 7. November 2012. Für den zur Beurteilung stehenden Deliktszeitraum wurden keine konkreten Hand-