5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung die Beweisanträge, es sei Dr. D.________ als Zeuge einzuvernehmen und es sei die Honorarnote vom 21. April 2015 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (pag. 524). Mit Verfügung vom 14. März 2016 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag, die Honorarnote vom 21. April 2015 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen gut und wies den Antrag zur Zeugeneinvernahme von Dr. D.________ ab (pag. 545 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 566), ein aktueller Leumundsbericht (pag.