2 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich des Schuldspruchs der versuchten Widerhandlung gegen das AHVG im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 zu überprüfen. Ansonsten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.