4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene noch zu beziffernde Prozessentschädigung (zuzüglich 8 % MwSt.) zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art.