Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 534). Die IV-Stelle des Kanton Bern (nachfolgend: Strafklägerin) erklärte mit Schreiben vom 8. Februar 2016, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 536). Am 29. August 2016 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die oberinstanzliche Verhandlung statt (pag. 568 ff.).