Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 393 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und IV-Stelle Kanton Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Strafklägerin Gegenstand versuchte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die AHV Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 19.02.2015 (PEN 2014 96) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. Februar 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldi- gung der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alter- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), angeblich begangen in der Zeit vom 1. De- zember 2008 bis 29. Mai 2011. Gleichzeitig wurde er der versuchten Widerhandlung ge- gen das AHVG schuldig erklärt, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2011 bis 7. November 2012. Er wurde hierfür verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend total CHF 6‘300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage, sowie den Verfahrenskosten von CHF 3‘520.00 (pag. 448 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 26. Februar 2015 Berufung an (pag. 452). Nach Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung reichte der Beschuldigte am 18. Januar 2016 frist- und formge- recht die Berufungserklärung ein (pag. 523 ff.). Er beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch des Beschuldigten gemäss Ziffer II des angefochtenen Urteils. Mit Schrei- ben vom 28. Januar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 534). Die IV-Stelle des Kanton Bern (nachfolgend: Strafklägerin) erklärte mit Schreiben vom 8. Februar 2016, sie verzich- te auf eine Anschlussberufung und beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 536). Am 29. August 2016 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers die oberinstanzliche Verhandlung statt (pag. 568 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich 8% MwSt.) von CHF 14‘769.00 (MwSt. inbegriffen) zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene noch zu beziffernde Prozessent- schädigung (zuzüglich 8 % MwSt.) zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erst- instanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 2 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen be- schränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich des Schuldspruchs der versuchten Widerhandlung gegen das AHVG im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 zu überprüfen. Ansonsten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wur- de, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung die Beweisanträge, es sei Dr. D.________ als Zeuge einzuvernehmen und es sei die Honorarnote vom 21. April 2015 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (pag. 524). Mit Verfügung vom 14. März 2016 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag, die Honorarnote vom 21. April 2015 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen gut und wies den Antrag zur Zeugeneinvernahme von Dr. D.________ ab (pag. 545 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 566), ein aktueller Leumundsbericht (pag. 601 ff.) und ein aktuel- ler Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 605 f.) eingeholt. 6. Anklagegrundsatz Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhal- ten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Um- grenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklagesach- verhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldig- ten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und um- fassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erforder- lich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen An- klagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 5. Februar 2014 lautet folgendermassen: Der Beschuldigte hat gegenüber der Invalidenversicherung (und gegenüber Ärzten) unwahre Angaben (angeb- lich bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung) gemacht, in der Absicht, von der Invalidenversicherung Leistungen (Rente) zu erhalten. Der Vorwurf bezog sich auf den Deliktszeitraum von Dezember 2008 bis 7. November 2012. Für den zur Beurteilung stehenden Deliktszeitraum wurden keine konkreten Hand- 3 lungen bzw. ein konkretes Unterlassen im Strafbefehl aufgeführt. Die Kammer zweifelt daher an der Wahrung des Anklagegrundsatzes. Bei Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage grundsätzlich zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). Eine abschliessende Prü- fung dieser Frage kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch unterbleiben. Denn selbst bei Annahme einer genügenden Anklage hat im vorliegenden Fall, wie den nachfol- genden Ausführungen zu entnehmen ist, ein Freispruch zu erfolgen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Das Rahmengeschehen ist vorliegend unbestritten. Für dessen genaue Beschreibung kann vorab auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 464-468 = S. 9-13 der Urteilsbegründung). Verständnishalber ist der unbestrittene Sachverhalt vorlie- gend dennoch nochmals verkürzt festzuhalten. Der Beschuldigte erlitt am 23. Dezember 2007 einen Autounfall. Die Suva eröffnete ein Verfahren, im Rahmen dessen verschiedene medizinische Abklärungen getätigt wurden. Ein Jahr später, am 18. Dezember 2008, reichte der Beschuldigte auf Anstoss der Suva hin ein IV-Gesuch ein, indem er eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente beantragte (IV-Akten, Dok. 1). Die Strafklägerin holte verschiedene medizini- sche Berichte ein und wies das Gesuch des Beschuldigten schliesslich mit Verfügung vom 18. Januar 2010 ab, da keine objektiven Befunde, aus denen eine bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten wäre, erhoben werden konnten (IV Akten, Dok. 42). Gegen den negativen Bescheid erhob der Beschuldigte Beschwerde am Verwaltungsge- richt des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde am 10. August 2010 gut und ordne- te an, es sei eine stationäre Verhaltensbeobachtung durchzuführen, anlässlich derer in erster Linie zu klären sei, in welchem Umfang das aus subjektiver Sicht fixierte Leiden des Beschuldigten auf Aggravation zurückzuführen sei bzw. welche Bedeutung – insbesondere für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit – einem allfälligen psychiatrischen Leiden, kodiert nach den Diagnosekriterien gemäss ICD-10, zukomme (pag. 243). Noch vor Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts absolvierte der Beschuldigte vom 7. Mai bis 18. Juni 2010 auf Zuweisung seines Psychiaters, Dr. med. D.________, einen stationären Aufenthalt in der Klinik E.________. Sein Rechtsanwalt übermittelte der Strafklägerin mit Schreiben vom 27. August 2010 den Bericht der Klinik E.________ vom 2. Juli 2010 und wies unter anderem auf die durch die Behandlung erzielten Fortschritte des Beschuldigten hin (IV- Akten, Dok. 54). Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts holte die Strafklägerin einen Bericht beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein (pag. 106 ff.). Der Rechtsanwalt des Beschuldigten teilte der Strafklägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit, die statio- näre Begutachtung sei durchzuführen. Ausserdem gehe es dem Beschuldigten besser, er denke an einen Arbeitsversuch und Eingliederungsmassnahmen seien sofort zu prüfen (pag. 218 f.). Da seitens der Strafklägerin nichts weiter unternommen wurde, forderte der Rechtsanwalt des Beschuldigten diese mit Schreiben vom 26. Januar 2011 nochmals zur Tätigkeit auf (pag. 222). Am 25. Februar 2011 erhielt die Strafklägerin ein Schreiben von der Privatklinik F.________ in B.________, worin diese die Durchführung einer stationären Verhaltensbeobachtung des Beschuldigten ablehnte (pag. 225). Im Zeitraum vom 15. Fe- 4 bruar bis 13. Mai 2011 liess die Strafklägerin in drei Etappen eine verdeckte Beobachtung des Beschuldigten durchführen (Beweissicherung vor Ort [BvO]; pag. 109 ff.). Der Be- schuldigte wurde anlässlich der BvO dabei beobachtet, wie er häufig alleine über längere Strecken Auto fuhr und oft eine Baustelle in Biberist aufsuchte. Gemäss BvO-Bericht dis- kutierte er auf der Baustelle mit Bauarbeitern und gab diesen Anweisungen. Weiter hielt der Bericht fest, es seien weder psychische Probleme in Form von Barrieren oder Kontak- tängsten noch physische Probleme festgestellt worden. Der Beschuldigte habe problemlos in die Knie gehen und sich bücken können. Am 30. Mai 2011 führte die Strafklägerin mit dem Beschuldigen ein Verlaufsgespräch durch (pag. 127 ff.). Dabei wurde der Beschuldig- te in einem ersten Teil in Unkenntnis der vorgenommenen verdeckten Beobachtung be- fragt und in einem zweiten Teil mit den Erkenntnissen aus der BvO konfrontiert. Danach fand am 30. Juni 2011 eine Untersuchung des Beschuldigten beim RAD statt (pag. 136 ff.). Nach Einsprache des Beschuldigten gegen den negativen Vorbescheid der Strafkläge- rin vom 23. November 2011 holte diese erneut einen Bericht beim RAD ein (pag. 141 ff.) und wies das IV-Gesuch des Beschuldigten schliesslich mit Verfügung vom 20. März 2012 zum zweiten Mal ab (pag. 147 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen (pag. 152 ff.). Das Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Beschuldigte hat nie IV- Leistungen bezogen. Die Vorinstanz nahm eine umfassende Beweiswürdigung vor (pag. 470 ff. = S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Sie würdigte die zahlreichen medizinischen Berichte und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in einer Anfangsphase nach dem Unfall vom 23. Dezem- ber 2007, die zeitlich nicht genau definiert werden könne, tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Entsprechend fehle ein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an absichtlich unwahre Angaben über seinen Gesundheits- zustand gemacht, namentlich simuliert oder aggraviert, habe. Für den vom Strafbefehl mitumfassten Zeitraum von Dezember 2008 bis und mit dem 29. Mai 2011 (Vortag des Verlaufsgespräch) sei kein strafbares Verhalten des Beschuldigten auszumachen (pag. 498 = S. 43 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dement- sprechend für diesen Zeitraum frei. Da dieser Teilfreispruch unangefochten blieb, ist vor- liegend ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 zu beurteilen. Die Sachverhaltsfeststellung und die Be- weiswürdigung sind daher ebenfalls soweit möglich auf diesen Zeitraum bzw. auf die für diesen Zeitraum relevanten Beweismittel zu beschränken. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging davon aus, dass es dem Beschuldigten spätestens im Zeitraum der BvO, d.h. von Februar bis Mai 2011, deutlich besser ging als in der Anfangsphase. Der Beschuldigte habe die Strafklägerin am Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 absichtlich nicht offen, sondern nur unvollständig und nicht in ausreichendem Masse über seinen ak- tuellen Gesundheitszustand bzw. seine wahren Betätigungsmöglichkeiten informiert. An- lässlich des ersten Teils des Verlaufsgesprächs vom 30. Mai 2011 habe er seine Tätigkei- ten auf der Baustelle in Biberist mit keinem Wort erwähnt. Die Aussagen des Beschuldig- ten zu seinem Gesundheitszustand und seinem Tagesablauf würden den anlässlich der BvO gemachten Beobachtungen diametral widersprechen, aus denen deutlich erkennbar sei, dass der Beschuldigte fähig sei, sich dem normalen Lebensalltag zu stellen. Erst im 5 zweiten Teil des Gesprächs habe der Beschuldigte auf entsprechende Vorhalte die ge- machten Beobachtungen zugegeben und den Bericht von Dr. med. D.________ bezüglich eines Arbeitsversuches eingereicht. Der Beschuldigte habe der Strafklägerin gegenüber anlässlich des Gesprächs vom 30. Mai 2011 absichtlich unwahre bzw. zumindest unvollständige Angaben über seinen Gesund- heitszustand und seine Betätigungsmöglichkeiten gemacht, um eine ihm nicht zustehende Versicherungsleistung zu erwirken. In der Folge habe der Beschuldigte weiterhin an sei- nem IV-Gesuch festgehalten. Er habe die Angaben zu seinem Gesundheitszustand auch in der abschliessenden Untersuchung durch Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2011 auf- rechterhalten. Schliesslich habe er den abschlägigen Entscheid der IV vom 20. März 2012 ein zweites Mal an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Er habe auch vor dieser In- stanz noch an den gestellten Leistungsbegehren festgehalten, bis das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen habe (pag. 499 f. = S. 44 f. der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten brachte in seinem Plädoyer vor der ersten Strafkammer unter anderem Folgendes vor: Aus den Akten gehe unmissverständlich hervor, dass die Strafklägerin, die Fallverantwort- liche, Dr. G.________ und Dr. H.________ vom RAD in diesem Fall von allem Anfang an eine klare Meinung gehabt hätten, welche offensichtlich mit der Polarisierung der ver- schiedenen Seiten bei sogenannten Schleudertraumafällen in Zusammenhang stehe. Sie seien daher nicht unvoreingenommen gewesen. Wenn der Beschuldigte sich weiterhin an die Auffassung halte, welche seinen subjektiven Wahrnehmungen entspreche und dies weiterhin so äusserte, so könne das nicht strafbar sein (pag. 574 f.). Bezüglich der mit der BvO erfassten Tätigkeit des Beschuldigten auf der Baustelle stehe fest, dass es keinen Arbeitsvertrag gegeben habe, welcher den Beschuldigten zu einer Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet habe. Er habe auch kein Entgelt erhalten. Der Beschuldigte sei während mehrerer Tage der Beobachtungszeit nicht auf der fraglichen Baustelle gewesen. An den übrigen erfassten Tagen sei eine Aktivität bei der Baustelle oder im Zusammenhang damit beobachtet worden. Allerdings sei er total nur 11,25 Stun- den an acht Tagen dort tätig gewesen, was durchschnittlich 1,4 Stunden pro Tag an acht Tagen verteilt über drei Monate ergebe. Pro Monat seien das circa 3,7 Stunden verteilt auf ca. drei Tage. Das Ganze habe sich im Rahmen eines «Schnupperns» mit geringfügigen Aktivitäten abgespielt. Der Beschuldigte habe keinerlei berufliche Qualifikationen für eine beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit Bauprojekten. Auch subjektiv habe der Be- schuldigte nicht den Eindruck gehabt eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Die geringe Akti- vität habe inhaltlich zu weit von seiner effektiven beruflichen Tätigkeit weg gelegen und die körperliche Belastung im Vergleich dazu sei zu gering gewesen. Am Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 habe der Beschuldigte Fragen zum Thema Ge- sundheitszustand beantwortet. Die Verneinung einer Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnli- chen Tätigkeit durch den Beschuldigten sei korrekt gewesen. Es sei sodann abwegig, da- von auszugehen, der Beschuldigte habe mit der Vorlage des Arztberichts von Dr. med. D.________ zum Arbeitsversuch für den Fall, dass er «entdeckt» würde, zugewartet. Dr. D.________ sei bereits am 21. Januar 2011 um die Beantwortung der gestellten Fragen gebeten worden, weshalb es schon an einem zeitlichen Zusammenhang fehle. 6 Der Beschuldigte habe die IV bereits im Dezember 2010 aufgefordert, Eingliederungs- massnahmen vorzunehmen. Danach habe er erfahren müssen, dass nichts gemacht wur- de. Er habe die Gelegenheit genutzt, um einem Freund zu helfen. Es bestehe kein Wider- spruch zwischen Hilfsbereitschaft und Nutzung der Gelegenheit, um etwas Geringes zu tun, weil man sich besser fühle und sowieso aus eigener Initiative einen Arbeitsversuch im Umfang von 50 Prozent anstrebe. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorgehen der Strafklägerin Nachdem die Vorgaben des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. August 2010 noch nicht umgesetzt worden waren, wandte sich der Rechtsanwalt des Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 an die Strafklägerin. Darin verlangte er einerseits die Durch- führung der angeordneten stationären Verhaltensbeobachtung und schrieb andererseits (pag. 218): (…) Weiter weise ich darauf hin, dass sich beim stationären Aufenthalt eine gewisse Verbesserung des Be- schwerdebildes ergeben hat. Meines Erachtens sind daher auch die Eingliederungsmassnahmen sofort zu prüfen. Mein Klient macht sich selbst Gedanken über einen Arbeitsversuch und eine entsprechende Unterstüt- zung ist sicherlich von Nutzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, es sei lediglich beiläu- fig auf den Wunsch des Beschuldigten, einen Arbeitsversuch zu machen, hingewiesen worden. Eine Reaktion der Strafklägerin auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Es liegt jedoch ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 26. Januar 2011 vor, in dem dieser vorbrachte, von der Strafklägerin keine Antwort erhalten zu haben (pag. 222). Am 21. Januar 2011 wandte sich Rechtsanwalt C.________ an den behandelnden Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. D.________ und übermittelte ihm einen Fragenkatalog zum Thema eines Arbeitsversuches (pag. 220 f.). Erst mit Schreiben vom 7. Februar 2011 wur- de die Strafklägerin tätig und stellte eine Untersuchung bei Dr. med. I.________ an der Privatklinik F.________ in Aussicht (pag. 224). Auf die gemeldete Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und den Wunsch des Beschuldigten nach einem Arbeitsversuch ging sie nicht ein. Am 25. Februar 2011 schrieb Dr. I.________, er könne keine stationäre Be- gutachtung durchführen (pag. 225). Bereits zuvor, ab dem 15. Februar 2011, wurde aller- dings die Observation des Beschuldigten (BvO) durchgeführt. Noch mit Schreiben vom 18. Mai 2011 schrieb die Strafklägerin an Rechtsanwalt C.________, die Suche nach einer geeigneten Begutachterstelle laufe noch (pag. 280). Das Vorgehen der Strafklägerin ist für die Kammer nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf den Wunsch des Beschuldigten nach Eingliederungsmassnahmen reagierte sie nicht, sondern liess ihn im Glauben, er werde demnächst stationär begutachtet, um herauszufin- den, ob er allenfalls aggraviert oder simuliert. Stattdessen liess sie eine Observation durchführen. Die Gründe dieses Vorgehens sind im vorliegenden Strafverfahren jedoch nicht zu eruieren. Relevant ist einzig, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin einen verbesserten Gesundheitszustand und den Wunsch nach Eingliederungsmassnah- men kundtat. 7 10.2 Zum Arbeitsversuch Der Beschuldigte respektive sein Anwalt, bemühte sich selbst um die Abklärung, inwiefern er wieder arbeitsfähig sei. So wandte er sich zuerst an seinen Psychiater, Dr. med. D.________ und danach an seinen Hausarzt, Dr. med. J.________. Dr. D.________ schrieb am 8. Mai 2011, aus rein psychiatrischer Sicht sei ein behinderungs-angepasster Arbeitsversuch erwünscht, wobei das Pensum anfänglich bei etwa 50 Prozent angesetzt werden solle. Das Belastungsprofil sei mit dem behandelnden Hausarzt abzusprechen (pag. 247 f.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 gelangte Rechtsanwalt C.________ dann an Dr. J.________. Dieser gab eine theoretische Beurteilung der Belastbarkeit des Beschul- digten ab. Er riet zu einer leichten körperlichen Tätigkeit und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent ein (pag. 271). Zwar handelt es sich bei den Äusserungen von Dr. D.________ und Dr. J.________ nicht um eingehende medizinische Berichte, da die Erkenntnisse nicht begründet wurden. Den- noch können sie bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, da sie die Besserung, die der Beschuldigte auch der Strafklägerin gemeldet hatte, bestätigen. Be- weiswürdigend ist festzuhalten, dass die Bemühungen des Beschuldigten, mit Einver- ständnis seiner Ärzte einen Arbeitsversuch zu starten, deutlich gegen ein Vortäuschen von gesundheitlichen Beschwerden sprechen. 10.3 Erkenntnisse aus der BvO Aus dem BvO-Bericht geht hervor, es habe festgestellt werden können, wie der Beschul- digte regelmässig auch längere Strecken mit seinem Personenwagen gefahren sei. Er habe sich über Stunden hinweg auf einer Baustelle aufgehalten und sich dort mit diversen Bauarbeitern unterhalten und diesen Anweisungen gegeben (pag. 109). Er habe sich ohne Einschränkung bewegen, problemlos in die Knie gehen und sich bücken können. Physi- sche oder psychische Barrieren oder Kontaktängste habe er keine gezeigt (pag. 110). Die einzelnen Beobachtungen im Zusammenhang mit der Baustelle sind an dieser Stelle kurz darzulegen: Mittwoch, 23. Februar 2011: Von 13:18 Uhr bis 14:42 Uhr ist der Beschuldigte bei der Renovationsliegenschaft. Er hält Pläne und einen Meter in den Händen und geht mit zwei Männern ums und ins Haus (pag. 113 f.). Dienstag, 12. April 2011: Von 13:20 Uhr bis 18:00 Uhr ist der Beschuldigte auf der Baustelle, aber auch im Restaurant neben an. Er unterhält sich mit Bauleuten, misst auf der Baustelle die Tiefe eines Grabens, wobei er sich bücken muss (pag. 118 f.). Mittwoch, 13. April 2011: Von 14:37 Uhr bis 16:30 Uhr wird der Beschuldigte auf der Baustelle beobachtet. Es ist offensichtlich, dass eine Baubesichtigung und -besprechung stattfin- det. Der Beschuldigte gestikuliert, redet und macht mit einem Meter Messungen (pag. 119 f.). Donnerstag, 14. April 2011: Ab 14:02 Uhr macht der Beschuldigte Einkäufe für die Baustelle. Von 15:06 Uhr bis 15:44 Uhr ist er dort, un- 8 terhält sich mit Bauarbeitern und gibt Anweisungen (pag. 120). Donnerstag, 5. Mai 2011: Ab 15:00 Uhr ist der Beschuldigte auf der Baustelle. Er geht mit einer Begleiterin in die Plättliabteilung des Baubedarfs K.________ und kommt danach wieder auf die Baustelle zurück. Der Beobachter kann beim Beschuldigten keinerlei Beschwerde feststellen. Er merkt an, dass der Beschuldigte den Arbeitern Anwei- sungen gab und mit den Angestellten bei der Firma K.________ diskutierte (pag. 121 f.). Freitag, 6. Mai 2011: Von 08:25 Uhr bis 10:52 Uhr ist der Beschuldigte auf der Baustelle. Er diskutiert und gibt Anweisungen (pag. 122 f.). Mittwoch, 11. Mai 2011: Der Beschuldigte geht um 13:22 Uhr zum Baubedarf K.________. Ab 15:43 Uhr ist er auf der Baustelle, wo er ein angeregtes Gespräch mit einem Mann führt (pag. 124). Donnerstag, 12. Mai 2011: Der Beschuldigte geht mittags ins Restaurant neben der Baustelle. Danach raucht er vor der Baustelle eine Zigarette und geht nach Hause (pag. 125). Freitag, 13. Mai 2011: Von 08:31 Uhr bis 09:38 Uhr ist der Beschuldigte auf der Baustelle. Er wird gesehen, wie er Anweisungen an Bauarbeiter weitergibt und sich mit einem Mann unterhält (pag. 125 f.). Es sind sodann die einzelnen Beobachtungen gesamthaft zu würdigen. Der Beschuldigte wurde insgesamt an 19 Tagen beobachtet. Davon wurde er an neun Tagen auf der Bau- stelle in Biberist oder im Zusammenhang mit dieser beobachtet. Er hielt sich aber jeweils nicht einen ganzen Tag dort auf, sondern während weniger Stunden. Der Beschuldigte wurde beobachtet, wie er mit verschiedenen Personen diskutierte, teilweise Messungen vornahm und Einkäufe erledigte. Körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten übernahm er keine. Der Beschuldigte hatte nie gesagt, er könne nicht mit Leuten reden, einkaufen gehen oder sich nicht bücken. Eine gewisse Besserung hatte er ja im Übrigen der Strafklägerin gemel- det (vgl. oben Ziffer 10.1). Eine solche ging zudem bereits aus dem Bericht der Klinik E.________ vom 2. Juli 2010 hervor, welche der Strafklägerin mit Schreiben des Rechts- anwalts des Beschuldigten vom 27. August 2010 übermittelt wurde (Dok. 54 der IV-Akten). Der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. J.________, sagte sodann aus, dass es schon vorstellbar sei, dass der Beschuldigte diskutieren und in die Knie habe gehen können (pag. 338 Z. 34 f.). Dr. D.________ und Dr. J.________ attestierten dem Beschuldigten im Frühling 2011, wie bereits erwähnt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leichte Tätig- keiten. Die beobachtete Tätigkeit wäre mit diesem Anforderungsprofil durchaus vereinbar gewesen. Die Strafklägerin war spätestens seit Dezember 2010 über die Besserung und den Wunsch eines Arbeitsversuches informiert, hat selbst aber keine gesundheitlichen Abklärungen vorgenommen. Aus der Feststellung im BvO-Bericht, dass beim Beschuldig- 9 ten keine körperlichen Einschränkungen beobachtet werden konnten, lässt sich somit nicht schliessen, dass er nicht an den von ihm bei den Ärzten beschriebenen Schmerzen litt. Der festgestellte Umfang der Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Baustelle von meist wenigen Stunden pro Tag ist sehr bescheiden. Der Beschuldigte selbst betrachtete seine Tätigkeit in nachvollziehbarer Weise nur als Hilfeleistung (vgl. unten Ziff. 10.4 zum Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011). Er verfügt über keine berufli- chen Qualifikationen zur Bauführung. Es wurden denn auch keine Abklärungen mit den Verantwortlichen der Baustelle vorgenommen, woraus sich ergeben hätte, dass ein Ar- beitsvertrag oder eine vergleichbare Verpflichtung vorgelegen hätte. Der Beschuldigte sag- te aus, er habe keine Entschädigung für seine Hilfe erhalten. Der Hauseigentümer habe ihm einmal das Auto aufgetankt (pag. 423). Eine entschädigte Arbeit ist somit nicht nach- weisbar. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund die beobachteten Aktivitäten des Beschuldigten auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit einzuordnen. 10.4 Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 Dem Beschuldigten wurde eingangs des Gesprächs mitgeteilt, es gehe darum, den Ge- sundheitszustand und die daraus entstehenden Einschränkungen festzuhalten (pag. 127). Der Beschuldigte erschien ohne seinen Anwalt zum Gespräch. Auf Frage, wie es ihm ge- he, gab der Beschuldigte an, es sei noch nicht so wie erwünscht. Es gehe zwar ein biss- chen besser, aber es sei noch nicht der Normalzustand (pag. 127). Er gab an, wenn es ihm schlecht gehe und er Alpträume habe, sei er total versteift im Nacken und es gehe eine gewisse Zeit bis es sich wieder gelöst habe. Teilweise, wenn es ihm schlecht gehe, bleibe er zu Hause. Wenn es ihm gut gehe, dann gehe er schon hinaus. Er gehe dann mit seiner Frau laufen oder unternehme etwas mit der Familie, das heisse, er gehe mit seiner Frau einkaufen. Er gab auch an, Auto zu fahren, wobei meist nicht weit. Die Frage, ob er einer Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnlichen Tätigkeit nachgehe, beantwortete der Be- schuldigte mit nein (pag. 128). Insgesamt hat der Beschuldigte anlässlich des ersten Teils dieses Verlaufsgespräch seine gesundheitlichen Fortschritte zwar zurückhaltend beschrieben, aber keineswegs ver- schwiegen. Seine Aussagen sind generell knapp und zurückhaltend. Er beantwortete die gestellten Fragen, ohne von sich aus weitere Ausführungen zu machen. Seine Beschrei- bung der schlechten Phasen können aufgrund der Erkenntnisse aus der BvO nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden. So sagte er, dass er, wenn es ihm gut gehe, schon hinausgehe. Er erwähnte einige Beispiele von Tätigkeiten, nicht jedoch seine Besu- che auf der Baustelle in Biberist. Auch erwähnte er nicht, dass er mit dem Auto häufig dort hin fuhr, sagte aber immerhin von sich aus, es könne sein, dass er von L.________ nach Bern (auch eine längere Strecke) fahre (pag. 128). Auch die Tatsache, dass er angab, keine Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnliche Tätigkeit auszuüben, kann nicht als Lüge gewertet werden. Denn wie der Beschuldigte später im zweiten Gesprächsteil ausführte, erachtete er selbst seine Tätigkeit auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit oder er- werbsähnlich, sondern als Hilfsbereitschaft (pag. 132). Wie bereits erläutert, kann auch aus den Erkenntnissen aus der BvO nicht gefolgert werden, dass er tatsächlich eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hatte. Wie oben festgehalten, nimmt die Kammer daher keine Er- werbstätigkeit an (vgl. Ausführungen oben unter Ziffer 10.3). 10 Der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ge- sundheitszustand und seinem Tagesablauf den Beobachtungen anlässlich der BvO diame- tral widersprechen sollen, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte sagte keines- wegs, dass er nicht fähig wäre, leichte Tätigkeiten auszuführen. Er erwähnte die Tätigkeit auf oder für die Baustelle nicht, es wurde seitens des Befragenden jedoch auch keine Fra- ge gestellt, bei der sich aus der Sicht des Beschuldigten deren Erwähnung absolut zwin- gend aufgedrängt hätte. Vorsätzlich unwahre oder unvollständige Aussagen zum Gesund- heitszustand sind dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer in diesem ersten Ge- sprächsteil nicht nachweisbar. Im zweiten Teil des Verlaufsgesprächs wurde der Beschuldigte nach den mit seinem Fahr- zeug gefahrenen Strecken gefragt. Er erwähnte verschiedene, auch lange Strecken, so nach Solothurn, Bern und auch Luzern und St. Gallen, nicht aber nach Biberist. Auf Vor- halt, dass er in letzter Zeit häufig nach Biberist gefahren sei, sagte er aber, das stimme, das mache er. Auf Frage, was er dort mache, sagte er, er kenne in Biberist einen guten Freund, den er zwischendurch besuche. Dieser mache Geschäfte mit Immobilien. Auf die Frage, wie dieser Freund heisse, erwähnte er dann doch bereits von sich aus, dass der Freund in Biberist ein Haus baue und er ab und zu mit ihm dort sei. Die Frage, was er mit dem Bau zu tun habe, beantwortete er zunächst mit «nichts». Der Beschuldigte führte dann aus, er habe dort geholfen zu schauen und gebe dort seine Bauerfahrungen weiter. Es sei so eine Art Hilfe gewesen, die ihm sehr Freude gemacht habe. Auf Vorhalt räumte er umgehend ein, dass er auf der Baustelle Anweisungen gegeben habe, dies aber nicht als Bauführer. Er sei Baumaschinenführer. Sein Verwandter sei ab und zu nicht da gewe- sen und dann sei er schauen gegangen, ob alles ok sei (pag. 131). Auf die Frage, wie er diesen Job mit seiner Krankheit vereinbaren könne, meinte er, reden könne er ja mit je- dem. Trotz Schmerzen wolle er leben und wieder hoch kommen. Er habe schon im Winter mit seinen Ärzten geplant, einen Arbeitsversuch zu machen. Aber was er jetzt mache sei nicht Arbeit, sondern Hilfsbereitschaft. Auf Vorhalt, täglich auf der Baustelle gewesen zu sein, sagte er, während der Ferienabwesenheit seines Verwandten sei er vor Ort gewe- sen. Er bestätigte, die Ansprechperson gewesen zu sein. Er gab an, er habe keinen Lohn erhalten. Sein Freund habe ihm das Auto aufgetankt. Er händigte sodann den Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2011 zum Thema Arbeitsversuch aus und sagte, dass er am liebsten wieder als Baumaschinenführer arbeiten möchte. Er sagte weiter, er stehe dazu, dass er dort auf der Baustelle gewesen sei, es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass dies einer Arbeit gleich komme, sondern es sei für ihn Hilfsbereitschaft gewesen. Es sei für seine Psyche gut gewesen, dort zu helfen (pag. 132). Es spricht zwar nicht für den Beschuldigten, dass er «Biberist» und seine Tätigkeit auf der Baustelle nicht von sich aus sofort erwähnte. Die Ausführungen, die er in der Folge mach- te, sind aber durchaus glaubhaft und stimmen mit den gewonnenen Erkenntnissen aus der BvO überein. Aus dem Gesprächsprotokoll ist nicht erkennbar, dass dem Beschuldigten die anlässlich der BvO erstellten Überwachungsvideos gezeigt worden wären. Es wurden ihm nicht präzise Vorhalte gemacht und konkrete Fragen in Bezug auf die Überwachung gestellt, so dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, einzelne Beobachtungen aus seiner Sicht zu erklären. Mangels gegenteiliger Belege ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit auf der Baustelle nicht bezahlt wurde und er diese als blosse Hilfsbereitschaft und Beschäftigung erachtete, die ihm psychisch gut tat. Jedenfalls ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seinen Aussagen im 11 zweiten Teil des Verlaufsgesprächs seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt haben soll, als dieser in Tat und Wahrheit war. Aus der zurückhaltenden Auskunftsertei- lung kann nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe die von ihm erwähnten Be- schwerden nicht mehr gehabt. So gab er an, er könne ja mit jedem reden und wolle trotz Schmerzen wieder hochkommen (pag. 132). Zutreffend ist ausserdem, dass er, wie bereits mehrfach erwähnt, der Strafklägerin bereits im Dezember 2010 angekündigt hatte, er wolle einen Arbeitsversuch machen. Ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, seine Tätigkeit auf der Baustelle seines Freundes/Verwandten der Strafklägerin zu melden, stellt eine Rechtsfrage dar, die später zu behandeln ist. 10.5 RAD Bericht von Dr. med. G.________ vom 15. Juli 2011 Am 30. Juni 2011 untersuchte Dr. med. G.________ vom RAD den Beschuldigten psych- iatrisch. Anlässlich dieser Untersuchung gab der Beschuldigte an, dass er gern wieder als Maschinenführer arbeiten möchte. Dr. G.________ schrieb, sowie der Beschuldigte es ausdrücke, seien durchaus psychische Ressourcen vorhanden, wenn er heute auch noch davon überzeugt sei, dass seine Schmerzproblematik ihn an der Arbeit hindere (pag. 138). Unter der Rubrik Diagnosen hielt Dr. G.________ Folgendes fest: Keine aktuelle psychiatrische Diagnose Zustand nach depressiver Episode Zustand nach Anpassungsstörung Zur Arbeitsfähigkeit folgerte er, aus Sicht nach der heutigen psychiatrischen Untersuchung bestehe kein Grund, an der vollen Arbeitsfähigkeit zu zweifeln (pag. 138). Hervorzuheben ist sodann folgender Satz: Eine Aggravation allerdings kann ich nicht erkennen, auch nicht eine übertriebene Darstellung der Schmerz- problematik. Dr. G.________ hielt somit zwar klar fest, im Untersuchungszeitpunkt sei keine versiche- rungsmedizinisch relevante psychiatrische Krankheit feststellbar. Sagte aber auch, dass nicht feststellbar sei, dass der Beschuldigte bezüglich seiner subjektiv empfundenen Schmerzen übertreiben würde. Auch aus diesem Bericht schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin seinen Gesundheitszustand nicht nachweisbar schlechter präsentierte, als er ihn selbst tatsächlich empfand. 10.6 RAD Berichte vom 21. Februar 2012 und vom 8. März 2012 Der RAD wurde von der Strafklägerin angefragt, ob der Gesundheitszustand des Beschul- digten vor Frühling 2011 objektivierbar schlechter gewesen sei und wenn ja, wie das Zu- mutbarkeitsprofil vor Frühling 2011 ausgesehen habe (pag. 141 und pag. 143). Dr. med. H.________ hielt fest, aus somatischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit relevan- ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Alle ärztlichen Berichte würden keinerlei Hin- weise auf einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, objektivierbaren Gesundheits- schaden somatischerseits enthalten. Daraus sei zu folgern, dass somatischerseits der Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Frühling 2011 nicht nachweislich schlechter gewesen sei (pag. 142). Auch Dr. med. G.________ kam in seinem Bericht zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei vor Frühling 2011 nicht objektivierbar schlechter gewesen. Wenn jetzt von Besserung gesprochen werde, so müsse man sich fragen, was sich denn gebessert haben soll (pag. 143). 12 Die RAD-Ärzte stellen also fest, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Frühling 2011 aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht nachweislich schlechter war als ab Frühling 2011. Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerden des Beschuldigten (versicherungs)medizinisch während Jahren kaum objektivierbar waren. Ein Schluss auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten lässt sich daraus hingegen nicht ziehen. An- zumerken ist, dass die beiden RAD Ärzte weder von Simulation noch von Aggravation des Beschuldigten schreiben. 10.7 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte gab bei seiner polizeilichen Befragung vom 7. Januar 2014 Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse. Zum Vorwurf des Versuchs, unberechtigt IV- Leistungen zu beziehen, konnte er keine Auskunft geben, da er den Vorwurf inhaltlich nicht verstanden zu haben schien (pag. 173 f.). So sagte er auf Vorhalt bzw. die in sugges- tiver Weise gestellte Frage, was er dazu sage, dass er mit der Nichtanfechtung des Ver- waltungsgerichts quasi seine Schuld eingestanden habe Folgendes: Sein Anwalt habe die ganzen Sachen geführt. Dieser schaue für ihn und seine Angelegenheiten. Er wisse nicht, warum das Ganze nun zur Polizei komme (pag. 174 Z. 58-66). Der Beschuldigte wusste beim Vorwurf durch den befragenden Polizisten offenbar nicht weiter und verwies mehr- mals auf seinen Anwalt (pag. 174 Z. 65 und 71; pag. 175 Z. 90). Dieses Unverständnis des Beschuldigten und seine Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014 machte der Beschuldigte ins- gesamt glaubhafte und nachvollziehbare Aussagen (vgl. pag. 320 ff.). Er sagte bereits zu Beginn der Einvernahme, dass die Beschwerden und Probleme immer noch da seien, aber im Laufe der Zeit sei es immer besser geworden (pag. 320 Z. 25 ff.). Zur Sache machte der Beschuldigte mehrheitlich zurückhaltende Aussagen, was aufgrund der bereits einige Jahre zurückliegenden Ereignissen nicht erstaunlich ist. Er sagte, er wisse nicht, ob er der IV einmal mitgeteilt habe, dass er sich nach dem Aufenthalt in der Klinik E.________ besser fühlte. Mit seinem Anwalt habe er immer die Papiersachen bespro- chen. Es könne sein, dass er mit ihm auch das Thema eines Arbeitsversuchs besprochen habe (pag. 328 Z. 17 ff.). Er sagte, er habe niemals gelogen und habe auch nie einen Grund gehabt zu lügen (pag. 329 Z. 13 ff.). Zum Einreichen des Berichts von Dr. D.________ anlässlich des Verlaufsgesprächs vom 30. Mai 2011 gab er offen an, er wisse nicht, ob er diesen ohne den zweiten Teil des Gesprächs noch vorgelegt oder eingereicht hätte. Vielleicht hätte er dies nicht gemacht, weil er nicht gewusst habe, wohin er ihn schi- cken müsste (pag. 331 Z. 2 ff.). Gerade da der Beschuldigte teilweise Aussagen machte, die ihn allenfalls selbst belasten könnten, wirken sie glaubhaft und keineswegs berech- nend. Seine Angaben zur Besserung seines Gesundheitszustands stehen in Einklang mit seinen Aussagen anlässlich des Verlaufsgespräches vom 30. Mai 2011. Insgesamt sind den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise auf absichtlich unwahre oder unvollstän- dige Aussagen gegenüber den Strafklägerin zu entnehmen. 10.8 Beweisergebnis Die Kammer kommt beweiswürdigend zu folgendem Schluss: Die vom Beschuldigten gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden waren (versicherungs)medizinisch nicht objektivierbar. Wie oben aufgezeigt liegen keine Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand gegenüber der Strafklägerin und den untersuchenden Ärzten 13 im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 nachweislich schlechter darstell- te, als er diesen tatsächlich subjektiv empfand. Kein Arzt hat bei ihm eindeutig eine über- triebene Schmerzdarstellung konstatiert. Seine Aussagen im Strafverfahren wirken glaub- haft. Der Beschuldigte gab anlässlich des Verlaufsgesprächs nicht von sich aus Auskunft über seine bei der BvO im Frühjahr 2011 beobachteten Tätigkeit auf einer Baustelle in Biberist, wo er einen Freund/Verwandten bei der Bauführung unterstützte. Von einer Er- werbstätigkeit kann beweismässig nicht ausgegangen werden. Diese beobachtete Tätig- keit und deren Nichtmeldung an die Strafklägerin belegen sodann nicht, dass der Beschul- digte bewusst seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig schlechter als tatsächlich ge- geben darstellen wollte. So hatte er vorgängig eine Besserung und den Wunsch nach ei- nem Arbeitsversuch bei der Strafklägerin gemeldet und sich bei seinen behandelnden Ärz- ten nach seiner Arbeitsfähigkeit erkundigt. Es ist nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte Tätigkeiten übernommen hätte, welche nach seiner damaligen Schilderung seines Ge- sundheitszustandes unmöglich gewesen wären. Absichtliche unwahre oder unvollständige Angaben zum Gesundheitszustand durch den Beschuldigten erachtet die Kammer als be- weismässig nicht erstellt. Es bleibt unter dem rechtlichen Aspekt zu prüfen, ob die fehlen- de Meldung der Tätigkeit auf der Baustelle in Biberist strafrechtlich von Bedeutung ist. III. Rechtliche Würdigung 11. Anwendbare Bestimmungen Nach Art. 87 Abs. 1 AHVG wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes er- wirkt, die ihm nicht zukommt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbre- chen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen bestraft. Gleich bestraft wird, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) verletzt (Art. 87 Abs. 5 AHVG). Art. 87 AHVG findet auch Anwendung auf Perso- nen, die auf dieselbe Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen (Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgeset- ze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG; sog. Mitwirkungspflicht). Das Gegenstück der Mitwirkungspflicht ist der Grundsatz der Sachver- haltsabklärung von Amtes wegen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Mitwirkungspflicht kann die Abklärungspflicht des Versicherungsträgers nicht aufheben (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N. 6 zu Art. 28 ATSG). Neben der Auskunftspflicht erfasst die Mitwirkungspflicht etwa das Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung von veränderten Verhältnissen (KIESER, N. 24 zu Art. 31 ATSG). Art. 43 Abs. 3 ATSG enthält die verwaltungsrechtlichen Folgen der unentschuldbaren Nichterfüllung der Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten. Der Versicherungsträger kann in diesem Fall aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen 14 ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine direkte straf- rechtliche Folge wird an das Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht nicht geknüpft, unter Um- ständen kann ein solches Verhalten jedoch unter Art. 87 Abs. 1 AHVG (unwahre oder un- vollständige Angaben) subsumiert werden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 31 Abs. 1 ATSG meint mit den verpflich- teten Leistungsbezügerinnen und -bezüger diejenigen Personen, welchen die betreffende Leistung zukommt, also etwa die Rentenempfängerin (KIESER, N. 24 zu Art. 31 ATSG). Im Falle des Beschuldigten, der nie Leistungen der IV empfangen hat und somit nicht Leis- tungsbezüger ist, findet Art. 31 Abs. 1 ATSG und folglich auch die Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 5 AHVG, mit welcher die Verletzung dieser Meldepflicht geahndet wird, keine Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass eine wesentliche Ände- rung vorliegt, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungs- anspruch erfolgt (KIESER, N. 8 zu Art. 31 ATSG). Das Bestehen einer Meldepflicht be- stimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. Massgebend ist die Umschreibung der zumut- baren Aufmerksamkeit, wobei etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betref- fenden Person abzustellen ist (KIESER, N. 12 zu Art. 31 ATSG). Auf der subjektiven Seite setzt die Strafbarkeit nach Art. 87 AHVG vorsätzliches Handeln voraus (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch die versuchsweise Begehung ist strafbar (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 12. Subsumtion Wie beweiswürdigend festgehalten, ist eine schlechter als empfundene Darstellung des Gesundheitszustandes durch den Beschuldigte nicht erstellt und es können ihm keine ab- sichtlich unwahren oder unvollständigen Angaben zur Erwirkung einer IV-Leistung nach- gewiesen werden. Mit den Angaben zu seinem Gesundheitszustand hat er somit den Tat- bestand von Art. 87 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. Allenfalls hätte er im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht von sich aus offen über seine Tätigkeit auf der Baustelle in Biberist informie- ren müssen und damit anlässlich des Verlaufsgesprächs unvollständige Angaben ge- macht, in der Absicht, unberechtigte Leistung zu erwirken. Die Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht von Personen, die keine Sozialversicherungsleistungen beziehen, kann je- doch nicht weiter gehen, als diejenige für Leistungsbezüger, deren Meldepflicht sich auf für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen beschränkt. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass es sich bei der beobachteten Tätigkeit des Beschuldigten um eine Erwerbs- tätigkeit gehandelt hätte und dass diese Erwerbstätigkeit mit seinem der Strafklägerin ge- genüber angegebenen Gesundheitszustand nicht vereinbar gewesen wäre. Es kann somit nicht von einer für eine allfällige Anspruchsberechtigung wesentlichen Änderung gespro- chen werden, die der Beschuldigte in seiner konkreten Situation als meldepflichtig hätte erkennen müssen. Da er die Besserung seines Gesundheitszustandes der Strafklägerin gemeldet hatte, durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass diese die notwendigen gesund- heitlichen Abklärungen vornehmen würde. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das rechtliche Vorgehen des Beschuldigten nicht strafbar sein kann. Er zog sein IV-Gesuch nicht zurück und beschritt den Rechtsweg 15 gegen den negativen Leistungsbescheid. Es ist ohne weiteres rechtmässig, die Abklärun- gen der IV als ungenügend zu erachten, betreffend Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsberechtigung eine andere Meinung zu vertreten und die zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente einzusetzen. Der Beschuldigte hat keine vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht, um eine IV-Leistung zu erwirken. Folglich ist er von der Anschuldigung der versuchten Widerhandlung gegen das AHVG freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberin- stanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung der versuchten Wider- handlung gegen das AHVG freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 3‘520.00 wird bestätigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Ver- fahrens werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 14. Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten vor erster und obe- rer Instanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist für die erste In- stanz gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 21. April 2015 (pag. 527) auf CHF 14‘769.00 festzusetzen. Für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte vor oberer Instanz ist auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 28. August 2016 (pag. 591 f.) abzustellen. Diese ist noch zu ergänzen, um das Honorar für die Berufungsverhandlung im Umfang von zwei Stunden, insgesamt ausmachend CHF 500.00, und die hälftige Reisepauschale (Art. 10 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), ausmachend CHF 150.00, beides zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 Pro- zent. Insgesamt wird die Entschädigung somit festgesetzt auf CHF 5‘952.75. 16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Fe- bruar 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, angeb- lich begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 29. Mai 2011 in L.________ und an- derswo. II. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der versuchten Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, begangen in der Zeit von 30. Mai 2011 bis 7. November 2012 in L.________ und an- derswo; 2. unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 14‘769.00 (inkl. Ausla- gen und 8 % MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor ers- ter Instanz; 3. unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘952.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz; 4. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘520.00, trägt der Kan- ton Bern; 5. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kan- ton Bern. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft 17 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 29. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. September 2016) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18