1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft wird im Umfang von 237 Tagen (23.04.2014 bis 15.12.2014) auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 16.12.2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 82‘794.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).