2. Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Waffengesetz): - 1 Elektroschockgerät „Power Max“ - Schlagstock (Ass. 31) - Schlagring (Ass. 32) - Pfefferspray 400 ml (Ass. 36) - Baseballschläger (Ass. 37) - Schlagstock/Taschenlampe (Ass. 38) - Pfefferspray (Ass. 39) - Pfefferspray mit Hülle (Ass. 40) - Schlagstock (Ass. 41) - Div. Munition (Ass. 46) 3. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 Handschellenschlüssel mit Anhänger