_, Frankreich und Einfuhr dieses Elektroschockgeräts in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 3.2. Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein zirka im April 2013 und anschliessendes Aufbewahren dieses Schlagstocks bis am 23. April 2014 in seiner Wohnung an der G.________ in F.________ 3.3. Erwerb eines Schlagrings ohne kantonale Ausnahmebewilligung in der Zeit von Februar/März 2014 3.4. Erwerb eines CS-Sprays im Jahre 2009 oder 2010 in Frankreich ohne Waffenerwerbsschein und Einführen dieser Waffe in die Schweiz unter Verletzung der