3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch 3.1. Erwerb eines Elektroschockgeräts ohne kantonale Ausnahmebewilligung zirka am 19./20. April 2014 in H.________, Frankreich und Einfuhr dieses Elektroschockgeräts in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 3.2. Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein zirka im April 2013 und anschliessendes Aufbewahren dieses Schlagstocks bis am 23. April 2014 in seiner Wohnung an der G.___