S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 9. September 2015 (pag. 2097 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 2155, S. 38 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 28‘690.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘825.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.