59 StGB (pag. 2026). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Delikte – bisher ist es nie zu Gewaltdelikten gekommen – erscheint eine Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht (mehr) verhältnismässig. Die Kammer erachtet eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB als geeignet und zweckmässig, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art.