Beim Beschuldigten wurde während seines Aufenthalts im Massnahmenzentrum St. Johannsen keine psychotische Störung beobachtet und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung hat sich bisher nicht erhärtet. Gestützt auf das Obergutachten ist weiter davon auszugehen, dass eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB annährend die gleichen Erfolgsaussichten hätte wie eine Massnahme nach Art. 59 StGB (pag.