_ kommt dann allerdings ebenfalls zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben wäre, um mit Sicherheit ausreichend Zeit für die Persönlichkeitsarbeit zur Verfügung zu haben (pag. 2026). Wie bereits erwähnt spricht mit Blick auf den bisherigen Massnahmenverlauf Vieles für eine substanzinduzierte psychotische Störung. Beim Beschuldigten wurde während seines Aufenthalts im Massnahmenzentrum St. Johannsen keine psychotische Störung beobachtet und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung hat sich bisher nicht erhärtet.