Für Dr. J.________ wären auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB erfüllt. Die Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik und das psychotische Syndrom würden jedoch erfordern, dass eine Verlängerung der Massnahme resp. eine kontrollierte Nachbehandlung über einen längeren Zeitraum durchführbar wäre, weshalb in diesem Fall zusätzlich die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB Bedingung wäre (pag. 2024). Dr. J.________ kommt dann allerdings ebenfalls zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art.