Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sind erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen ist. Die Gutachter des FPD geben einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund der seit der Kindheit und Adoleszenz bestehenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der psychotischen Störung, deren Ursache noch weiter abzuklären sei, den Vorzug (pag. 1630). Diese Einschätzung wird im Obergutachten kritisiert (vgl. pag. 2011; pag. 2013). Für Dr. J.__