Für die Kammer steht ausser Frage, dass eine ambulante Behandlung alleine nicht ausreichend wäre, um der Art und der Schwere der sich beim Beschuldigten manifestierenden Störung gerecht zu werden und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Beide Gutachten sprechen sich deutlich für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus und sehen gute Erfolgsaussichten bei einer Behandlung des Beschuldigten (vgl. pag. 1630; pag. 1634; pag. 2024 f.; pag. 2293). Umgekehrt wird die Rückfallgefahr unbehandelt als hoch beurteilt (pag. 1629; pag. 1633; pag.