Aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsproblematik mit der Suchterkrankung ist von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und Art. 63 StGB auszugehen (pag. 1632; pag. 2024; pag. 2292). Zudem ist eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 StGB gegeben (vgl. pag. 2024). Für die Kammer steht ausser Frage, dass eine ambulante Behandlung alleine nicht ausreichend wäre, um der Art und der Schwere der sich beim Beschuldigten manifestierenden Störung gerecht zu werden und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.