Schliesslich ist gestützt auf das Gutachten des FPD davon auszugehen, dass beim Beschuldigten zumindest dissoziale, emotional-instabile und unreife Persönlichkeitszüge feststellbar sind (pag. 1622). Ob darüber hinaus bereits der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen besteht, wie Dr. J.________ geltend macht (pag. 2022), kann letztlich offen bleiben, zumal der Unterschied gemäss Dr. C.________ marginal ist (vgl. pag. 2292). Aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsproblematik mit der Suchterkrankung ist von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art.