In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Massnahmenvollzug abstinent ist und keine psychopharmakologischen Medikamente einnimmt (vgl. pag. 2386; pag. 2415 f.). Es spricht somit viel dafür, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine rein substanzinduzierte psychotische Störung vorlag. Schliesslich ist gestützt auf das Gutachten des FPD davon auszugehen, dass beim Beschuldigten zumindest dissoziale, emotional-instabile und unreife Persönlichkeitszüge feststellbar sind (pag.