als plausibel bezeichnet und bestätigt (pag. 2007; pag. 2020). Bei den im Tatzeitraum manifestierten Symptomen des Beschuldigten könnte es sich gemäss dem Gutachten des FPD um eine substanzinduzierte psychiatrische Störung, eine sog. Drogenpsychose, oder – differenzialdiagnostisch – um eine Schizophrenie gehandelt haben. Eine sichere Diagnose sei derzeit noch nicht möglich (pag. 1620 f.). Nach Auffassung von Dr. J.________ sprechen diverse Hinweise gegen eine unabhängig von der Drogenproblematik sich ausprägende, überdauernde Psychose (pag. 2021).