Das Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar und die Äusserungen sorgfältig abgewogen. Für die Kammer bestehen keine Gründe, nicht auf dieses Gutachten abzustellen. Dass beim Beschuldigten eine Drogenproblematik vorliegt, ist unbestritten. Das Gutachten des FPD geht von einem Abhängigkeitssyndrom von Stimulanzien und einem schädlichen Gebrauch von Cannabis aus (pag. 1619; pag. 1622; pag. 1631). Diese Diagnosen werden im Obergutachten von Dr. J.________ als plausibel bezeichnet und bestätigt (pag.