Dr. J.________ vertritt im Obergutachten vom 14. Juni 2015 die Auffassung, dieser Bericht sei nicht geeignet, die im Gutachten weitaus fundiertere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und seiner Lebenssituation infrage zu stellen oder weitere Grundlagen für die Massnahmefindung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr werde erwähnt, dass der Drogenkonsum des Beschuldigten die Behandlung wesentlich erschwert habe. Die ambulanten therapeutischen Bemühungen der Dres. M.________ und N.________ hätten dieser Entwicklung offenbar kein ausreichendes Gegengewicht bieten können (pag. 2017). Gemäss dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 12. Mai 2015 (pag.