22 Die im Gutachten des FPD vom 30. September 2014 gestellten Zustandsdiagnosen des Beschuldigten würden nicht zwingend zum Schluss führen, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB am ehesten geeignet und zweckmässig sei. Die Notwendigkeit dieser strengen strafrechtlichen Massnahme dränge sich nicht auf und sei auch nicht angemessen. Eine ambulante Therapie sei für den Beschuldigten ausreichend und biete die Möglichkeit, in der Behandlung die Ursachen der Delinquenz zu analysieren und die entsprechenden Problembereiche gezielt anzugehen.