Zwischen beiden Gutachten bestehe auch eine Übereinstimmung im Hinblick auf die Legalprognose, die in beiden Gutachten unbehandelt als ungünstig beurteilt werde. Beide Gutachten kämen zum Schluss, dass eine alleinige ambulante Behandlung ungeeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, eine reine Suchtbehandlung zu kurz greifen würde und eine Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen sei (pag. 2293). 12.5 Therapieverlaufsberichte Gemäss dem Bericht der Dres. med. M.________ und N.________ vom 17. März 2015 (pag.