Bei der Beantwortung der ihm gestellten Frage hält Dr. J.________ zusammenfassend fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben wäre, um mit Sicherheit ausreichend Zeit für die Persönlichkeitsarbeit zur Verfügung zu haben. Der juristischen Kompetenz zu überlassen seien jedoch die Abwägungen zur Verhältnismässigkeit bei annährend gleichen Erfolgsaussichten beider vorgeschlagener Massnahmevarianten. Das Massnahmenzentrum St. Johannsen sei bestens geeignet (pag. 2026).