59 StGB sicher zielführend. Denkbar wäre auch eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, falls deren zulässiger Rahmen maximal ausgeschöpft und zusätzlich eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet werden würde, die theoretisch auch über die Bewährungszeit hinaus weitergeführt werden sollte, um längerfristig einen therapeutischen und stabilisierenden Rahmen bieten zu können (pag. 2025). Bei der Beantwortung der ihm gestellten Frage hält Dr. J.___