21 StGB Bedingung wäre. Eine rein ambulante Behandlung würde der Art und Schwere der beim Beschuldigten sich manifestierenden, chronifizierten Störung angesichts der sozialen Desintegration nicht gerecht (pag. 2024 f.). Aus klinischer Erfahrungsperspektive müsse mit einem mehrjährigen Prozess gerechnet werden, bis eine soziale Rehabilitation unter ambulanten Bedingungen angegangen werden könne. Unter Beachtung der Rahmenbedingungen wäre aus forensischpsychiatrischer Sicht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB sicher zielführend.