59 StGB erfüllt (pag. 2024). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wären ebenfalls erfüllt. Die Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik und das psychotische Syndrom würden jedoch erfordern, dass eine Verlängerung der Massnahme resp. eine kontrollierte Nachbehandlung über einen längeren Zeitraum durchführbar wäre, weshalb in diesem Fall zusätzlich die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63