aus, die festzustellende Persönlichkeitsproblematik lasse sich im Zusammenwirken mit der chronifizierten Suchtstörung als schwere psychische Störung im juristischen Sinne einordnen (pag. 2024). Die einzelnen Störungen (Persönlichkeitsproblematik, Suchtstörung, psychotische Störung) resp. der Störungskomplex sei grundsätzlich als behandelbar anzusehen, eine Besserung der Symptomatik und eine soziale Rehabilitation würden die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz mit Sicherheit senken können. Insofern seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt (pag.