Auch das Argument gegen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, das Fortbestehen psychotischer Symptome, lasse sich grundsätzlich in Frage stellen, denn eine Behandlung und Kontrolle solcher Symptome wäre unter sonst günstigen Bedingungen auch ambulant möglich (pag. 2011). Erst im zusammenfassenden Absatz werde die Einschätzung der Gutachter allmählich erkennbar, dass nämlich die Kombination und Kumulation der verschiedenen Problembereiche einen intensiveren und enger kontrollierbaren Interventionsrahmen erforderlich mache (pag.