20 verworfen. Während dem das erste Argument zu kurz greife, da die meisten Suchtstörungen mindestens von Akzentuierungen der Persönlichkeit begleitet würden, sollte nicht eine diagnostische Unsicherheit als Argument für eine potentiell unbefristete stationäre Massnahme herangezogen werden. Auch das Argument gegen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, das Fortbestehen psychotischer Symptome, lasse sich grundsätzlich in Frage stellen, denn eine Behandlung und Kontrolle solcher Symptome wäre unter sonst günstigen Bedingungen auch ambulant möglich (pag.