59 und 63 StGB) vorliege, wohingegen die Stimulanzienabhängigkeit (i.S.v. Art. 60 StGB) als schwere Störung bezeichnet werde (pag. 2008). Die Gesamtgewichtung im Sinne einer ungünstigen Legalprognose sei nachvollziehbar. Die Gutachter des FPD würden sich aber nur auf die Betäubungsmitteldelikte beziehen und die weiteren Vorwürfe aussen vor lassen.