Angesichts der Komplexität der seit Jahren anhaltenden dissozialen Entwicklung wie auch des Suchtmittelkonsums des Beschuldigten sei eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) keinesfalls ausreichend. Eine ausschliesslich auf den Substanzgebrauch ausgerichtete Behandlung (Art. 60 StGB) würde ebenfalls zu kurz greifen (pag. 1634 f.).