Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen (pag. 1631 ff.) halten die Gutachter u.a. fest, das Zusammenwirken der unreifen, dissozialen und emotionalinstabilen (impulsiven) Persönlichkeitsmerkmale mit dem Suchtmittelkonsum (insbesondere Thaipillen) im Tatzeitraum entspreche einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (pag. 1632). Es werde eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Angesichts der Komplexität der seit Jahren anhaltenden dissozialen Entwicklung wie auch des Suchtmittelkonsums des Beschuldigten sei eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) keinesfalls ausreichend.