19 geprägten Sozialisationsmängel und Reifungsdefizite aus gutachterlicher Sicht am ehesten eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Betracht. Da der Beschuldigte in einem offenen Rahmen geführt werden könne und sollte, könne diese Massnahme z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen durchgeführt werden (pag. 1630). Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen (pag.