59 StGB der Vorzug zu geben. Eine alleinige ambulante Behandlung müsse als unzureichend, nicht geeignet und als nicht zweckmässig eingeschätzt werden (pag. 1630). Zusammenfassend komme mit Blick auf das noch relativ junge Alter des Beschuldigten zur Tatzeit, sein bereits in jungen Jahren sichtbar gewordenes delinquentes Verhalten, seinen ebenfalls früh begonnenen Suchtmittelkonsum sowie seine aus-