59 StGB zu empfehlen sei (pag. 1629 f.). Da im Hinblick auf die vorgeworfenen Straftaten die Suchtmittelproblematik im Vordergrund stehe, sei grundsätzlich auch an die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB zu denken. Aufgrund der bereits seit der Kindheit und Adoleszenz bestehenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der psychotischen Störung, die seit einigen Jahren bestehe und deren Ursache noch weiter abgeklärt werden müsse, sei allerdings aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben.