1629). Therapie und Massnahme Zur Verminderung des – aus der Drogenproblematik (insbesondere der Stimulanzienabhängigkeit) sowie den fortbestehenden dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten resultierenden – erhöhten Kriminalitätsrisikos erscheine aus gutachterlicher Sicht eine konsequente, langfristig angelegte, fachgerechte psychiatrische und sozialpädagogische Behandlung und Rehabilitation indiziert, weshalb im Hinblick auf das bereits in jungen Jahren sichtbar werdende delinquente Verhalten des Beschuldigten gutachterlicherseits am ehesten eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen sei (pag.