Aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und seiner emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteile bestehe ein erhöhtes Risiko dafür, dass sich der Beschuldigte bei einer Haftentlassung wieder im Drogenmilieu aufhalten und zukünftig erneut Betäubungsmitteldelikte begehen werde (pag. 1629).