«Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen» könnten neben der Substanzklasse zusätzlich mit dem Merkmal «Psychotische Störung» (F1x.5) kodiert werden. Beim Beschuldigten könne eine derartige psychotische Störung, die durch Stimmenhören, Wahngedanken und Wahnwahrnehmungen gekennzeichnet sei, festgestellt werden (ICD-10 F15.5, pag. 1620 f.). Differenzialdiagnostisch könne es sich auch um eine Schizophrenie handeln, die ursächlich nicht mit dem Drogenkonsum des Beschuldigten zusammenhänge oder lediglich durch diesen verschlechtert worden sei. Eine sichere Diagnose sei derzeit noch nicht möglich.