1619). Bei den im Tatzeitraum manifestierten Symptomen des Beschuldigten könne es sich um eine substanzinduzierte psychiatrische Störung, eine sog. Drogenpsychose (ausgelöst durch die Einnahme einer oder mehrerer Drogen in Kombination, insbesondere Thaipillen und Cannabis-Produkte) gehandelt haben (pag. 1620). «Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen» könnten neben der Substanzklasse zusätzlich mit dem Merkmal «Psychotische Störung» (F1x.5) kodiert werden.