_ kommen in ihrem Gutachten vom 30. September 2014 (pag. 1573 ff.) zum Schluss, beim Beschuldigten lasse sich mit ausreichender diagnostischer Sicherheit das Vorliegen einer Drogenproblematik, d.h. einer Abhängigkeit von Stimulanzien (Methamphetamin, Thaipillen, ICD-10 F15.21) sowie eines Cannabismissbrauchs (ICD-10 F12.1), gegenwärtig – unter Haftbedingungen – abstinent, feststellen (pag. 1619).