Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB). 12.2 Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD vom 30. September 2014 Diagnosen Dr. C.________ und Dr. D.________ kommen in ihrem Gutachten vom 30. September 2014 (pag.