Eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b).